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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 49/05 |
§§: | EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 8 |
Schlagwörter | Reisekosten, Arbeitslohn, Dritter, Incentive-Reise, Sachbezüge |
Rechtsfrage: | Steuerpflicht und ggf. Aufteilung der Sachzuwendungen bei gemischt veranlassten Incentive-Reisen. Stellen von der Konzernmutter getragene Tagungsaufwendungen der von ihr jährlich im Ausland veranstalteten Konzern-Strategie-Konferenzen, die auch mit einem touristischen und geselligen Rahmenprogramm verbunden sind, für den daran teilnehmenden Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft eine geldwerte Sachzuwendung und damit steuerpflichtigen Arbeitslohn eines Dritten dar oder erweist sich der gewährte Vorteil als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen innerhalb des Konzernverbundes? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 20.01.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 2615/00 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 18 88 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 05.09.2006 |
Erledigungs-Az: | VI R 49/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 03 59 |