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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 39/06
§§: GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GrEStG § 19
Schlagwörter Mittelbare Anteilsvereinigung, Ausland, Strukturelles Vollzugsdefizit, Gleichheit, Rechtsform, Anzeige, Grunderwerbsteuer
Rechtsfrage: 1. Erfüllt eine vor dem 1.1.2000 im Ausland bewirkte mittelbare Anteilsvereinigung (ausländische Gesellschaft erwirbt die ihr bisher noch nicht gehörenden Anteile einer ausländischen Gesellschaft, die über eine Tochtergesellschaft alle Anteile an inländischen GmbHs mit inländischem Grundbesitz hält) den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG i.d.F. vor dem 1.1.2000? - 2. Besteht bei mittelbaren Anteilsvereinigungen im Ausland ein Vollzugsdefizit mit der Folge einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes bzw. liegen sachlichen Gründe vor, die eine Besteuerung in Abhängigkeit von der Rechtsform des Grundstückseigentümers (vgl. zu Personengesellschaft BFH-Urteil vom 30.4.2003 II R 79/00) zulassen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 31.03.2006
Vorinstanz/AZ: III 155/05
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2006 S. 1274
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 32 58
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 09.04.2008
Erledigungs-Az: II R 39/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 32 19