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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-174/07 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1, EG Art. 10, Richtlinie 77/388/EWG Art. 2, Richtlinie 77/388/EWG Art. 22
Schlagwörter EG, EU, Gemeinschaftsrecht, Steueramnestie, Italien
Rechtsfrage: Hat die Italienische Republik dadurch, dass sie mit Art. 2 Abs. 44 des Gesetzes Nr. 350 vom 24.12.2003 (Haushaltsgesetz 2004) die in den Art. 8 und 9 des Gesetzes Nr. 289 vom 27.12.2002 (Haushaltsgesetz 2003) vorgesehene Steueramnestie auf das Jahr 2002 ausgedehnt hat und dass sie ausdrücklich und allgemein vorgesehen hat, auf die Ermittlung der im Besteuerungszeitraum 2002 getätigten steuerbaren Umsätze zu verzichten, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, c und d und aus den Art. 193 bis 273 des Titels XI der Richtlinie 2006/112/EG, durch die die Art. 2 und 22 der 77/388/EWG ab 1.1.2007 aufgehoben und ersetzt worden sind, i.V.m. Art. 10 EG verstoßen?
Vorinstanz: Kommission ./. Italien
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2007 Nr. C 140 S. 12
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 11.12.2008
Erledigungs-Az: Rs C-174/07