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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 71/05
§§: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, AO 1977 § 110
Schlagwörter Antragsveranlagung, Frist, Wiedereinsetzung, Pflichtveranlagung
Rechtsfrage: Pflichtveranlagungen nach ersatzlos aufgehobenen Schätzungsbescheiden oder Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsveranlagungsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, wenn neben nichtselbständigen Einkünften nur Verluste aus Vermietung und Verpachtung erzielt worden sind? Hätte das FA die angefochtenen Schätzungsbescheide nach den Korrekturvorschriften der AO 1977 lediglich ändern und nicht ersatzlos aufheben dürfen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 15.07.2005
Vorinstanz/AZ: 11 K 87/05
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 35 94
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.05.2006
Erledigungs-Az: VI R 71/05 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils