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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 8/02
§§: EStG § 4 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Satz 4, StÄndG 1992
Schlagwörter Unterstützungskasse, Rechtsfähigkeit, Betriebsausgabe, Beleihung, Rückwirkung
Rechtsfrage: 1. Liegen Zuwendungen i.S. des § 4 d EStG an eine Unterstützungskasse nur dann vor, wenn die Unterstützungskasse im Zeitpunkt der Zuwendung durch das Trägerunternehmen die Rechtsfähigkeit bereits erlangt hat, oder reicht für den Betriebsausgabenabzug die Anmeldung zur Eintragung ins Vereinsregister aus, wenn - wie hier - die Unterstützungskasse bei Stellung des Eintragungsantrags wegen unzureichender Besetzung des Vorstandes nicht eintragungsfähig war, später aber nach Vervollständigung des Vorstandes eingetragen wird? 2. Ist das mit StÄndG 1992 eingeführte Beleihungsverbot in § 4 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Satz 4 EStG auch für Veranlagungszeiträume vor 1992 anwendbar? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 19.12.2001
Vorinstanz/AZ: 10 K 2653/97
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 63 21
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.03.2004
Erledigungs-Az: IV R 8/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 32 63