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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | II R 76/99 |
| §§: | ErbStG § 1 Abs 1 Nr 1, ErbStG § 3 Abs 1 Nr 1, ErbStG § 10 Abs 1, ErbStG § 12 Abs 1, BewG § 9 |
| Schlagwörter | Erbschaftsteuer, Kaufrechtsvermächtnis, Bereicherung, Bewertung, gemeiner Wert, Steuerwert |
| Rechtsfrage: | Bewertung des dem Erben zugewendeten Kaufrechtsvermächtnisses (Ankaufsrecht eines Grundstücks) mit dem gemeinen Wert, da es sich wegen der Verpflichtung zur Zahlung eines Kaufpreises um einen von einer Gegenleistung abhängigen Sachleistungsanspruch handelt, oder mit dem Steuerwert des Grundstücks (indizierten Einheitswert) wie beim reinen Grundstücksvermächtnis. - Zulassung durch FG - |
| Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
| Vorinstanz/Datum: | 20.10.1999 |
| Vorinstanz/AZ: | 13 K 130/94 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 06.06.2001 |
| Erledigungs-Az: | II R 76/99 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 11 76 |