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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 36/17 (BFH) |
§§: | EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 8 Abs. 2 Satz 6, EStG § 8 Abs. 2 Satz 1, EStG § 8 Abs. 2 Satz 9 |
Schlagwörter | Geldwerter Vorteil, Sachbezug, Essen, Sozialversicherung, Freigrenze |
Rechtsfrage: | Wird den Arbeitnehmern mit der unentgeltlichen Gestellung von unbelegten Brötchen (Laugen-, Käse-, Rosinen-, Schoko- und Roggenbrötchen etc.) und Heißgetränken in den Vormittagsstunden durch den Arbeitgeber ein Frühstück i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung zugewendet und liegt somit ein Sachbezug gemäß § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG vor, der nicht unter die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG fällt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 31.05.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 4108/14 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 20 78 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 03.07.2019 |
Erledigungs-Az: | VI R 36/17 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 13 49 |