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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 8/06 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 4, EStG § 2 Abs. 2, EStG § 7 g Abs. 3 |
Schlagwörter | Kindergeld, Bezüge, Einkünfte, Ansparrücklage |
Rechtsfrage: | Überschrittener Grenzbetrag durch gewerbliche Einkünfte des Sohnes: Ist eine im Kalenderjahr gebildete Ansparrücklage nach § 7 g EStG den Bezügen des Sohnes i.S. § 32 Abs. 4 Satz 4 EStG hinzuzurechnen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 12.01.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 2060/05 Kg |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 19 44 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.05.2009 |
Erledigungs-Az: | III R 8/06 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 25 64 |