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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 46/14 (BFH)
§§: EStG § 20 Abs. 2 b Satz 2, EStG § 15 b Abs. 2 Satz 2, EStG § 32 d Abs. 1, EStG § 32 a
Schlagwörter Zwischengewinn, negative Einkünfte, Steuerstundungsmodell, Modellhafte Gestaltung, Abgeltungsteuer, Tarif
Rechtsfrage: Ist der Ausgleich negativer Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Gestalt eines negativen Zwischengewinns aus dem Erwerb eines Investmentpapiers nach § 15 b Abs. 1 Satz 1 EStG wegen der Regelung in § 20 Abs. 2 b Satz 2 EStG ausgeschlossen, weil positive Einkünfte aus derselben Einkunftsquelle in folgenden Wirtschaftsjahren nicht der tariflichen Einkommensteuer, sondern der Abgeltungsteuer unterliegen, ohne dass es einer weiteren Prüfung der Merkmale eines Steuerstundungsmodells i.S. des § 15 b Abs. 1 und 2 EStG bedarf? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 26.09.2013
Vorinstanz/AZ: 3 K 12341/11
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 01 75
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.06.2017
Erledigungs-Az: VIII R 46/14 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 26 22