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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 45/14 (BFH)
§§: EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, EStG § 20 Abs. 4 Satz 5
Schlagwörter Optionsprämie, Optionsschein, Termingeschäft, Wertverlust, Werbungskosten, Veräußerungsverlust
Rechtsfrage: Sind Prämien wertlos gewordener Optionsscheine als Verlust bei § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG zu berücksichtigen, wenn ein durch das Basisgeschäft indizierter negativer Differenzausgleich durch Nichtausüben der (wertlosen) Forderung aus dem Termingeschäft vermieden wird? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 26.02.2014
Vorinstanz/AZ: 7 K 2180/13 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 29 35
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.01.2016
Erledigungs-Az: IX R 50/14
Erledigungs-Vermerk: abgegeben an IX. Senat - neues Aktenzeichen: IX R 50/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 03 29