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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 54/07 (BFH) | 
| §§: | EStG § 42 e, AO § 118 Satz 1, FGO § 41, GG Art. 19 Abs. 4 | 
| Schlagwörter | Lohnsteuer, Anrufungsauskunft, Widerruf, Verwaltungsakt, Rechtsschutz | 
| Rechtsfrage: | Stellt der Widerruf einer Lohnsteuer-Anrufungsauskunft gemäß § 42 e EStG einen Verwaltungsakt i.S. des § 118 Satz 1 AO dar? - Ist gegen den Widerruf einer Lohnsteuer-Anrufungsauskunft ein Rechtsschutz gegeben? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | Niedersächsisches FG | 
| Vorinstanz/Datum: | 14.10.2005 | 
| Vorinstanz/AZ: | 11 K 626/02 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 10 69 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 30.04.2009 | 
| Erledigungs-Az: | VI R 54/07 | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 22 54 | 
