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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 19/04 |
§§: | EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6, EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 2, FGO § 76 Abs. 1, FGO § 74 |
Schlagwörter | Immobilienfonds, Kommanditist, Einkünfteerzielungsabsicht, Grundstückshandel, Rückkaufgarantie |
Rechtsfrage: | Geschlossener Immobilienfonds (KG): Keine Einkünfteerzielungsabsicht bei einem Kommanditisten eines geschlossenen Immobilienfonds bei garantierter Rückveräußerung der Anteile an die Gesellschaft nach Ablauf von 10 Jahren, auch wenn die zum Ablauf des 10-Jahreszeitraums hin tatsächlich erfolgte Rückveräußerung nicht freiwillig, sondern nur unter dem Druck eines gegen ihn eingeleiteten Ausschließungsverfahren erfolgt ist? Erfüllt die Beteiligung des Klägers an dem Immobilienfonds die Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels? Verstoß des FG gegen die Amtsermittlungspflicht und Übergehen eines Beweisantrags als Verfahrensmängel? Verpflichtung des FG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Wohnsitz-Finanzamts auf Berücksichtigung der Verluste als Einkünfte aus Gewerbebetrieb? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 10.03.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 2585/00 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 11 23 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 08.03.2006 |
Erledigungs-Az: | IX R 19/04 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 33 95 |