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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 5/08 (BFH)
§§: AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, AO § 85, AO § 88
Schlagwörter Kinderzulage, Antragstellung, Schlichte Änderung
Rechtsfrage: Änderungsantrag nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO - Rechtswidrige Festsetzung der Eigenheimzulage wegen irrtümlicher Nichtberücksichtigung einer Kinderzulage (umstrittene fristgerechte telefonische Antragstellung auf schlichte Änderung gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO durch den Sohn der Kläger): Welche Anforderungen sind an einen wirksamen "Antrag auf schlichte Änderung" gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO zu stellen? Verhältnis von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO zu § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 02.07.2007
Vorinstanz/AZ: 11 K 343/05
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 23 29
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 01.04.2009
Erledigungs-Az: IX R 5/08 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 18 83