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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 7/18 (BFH) |
§§: | EStG § 34 c Abs. 5, AO § 163 |
Schlagwörter | Auslandstätigkeitserlass, Antragsfrist, Billigkeitsmaßnahme |
Rechtsfrage: | Anwendbarkeit von § 34 c Abs. 5 EStG und des sog. Auslandstätigkeitserlasses - Antragstellung auch nach Bestandskraft des Steuerbescheids bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung - Verhältnis von § 34 c Abs. 5 EStG zu § 163 AO: 1. Kann die Anwendung von § 34 c Abs. 5 EStG und des sog. Auslandstätigkeitserlasses (BStBl 1983 I S. 470) auch noch nach Bestandskraft des Steuerbescheides bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung beantragt werden? - 2. Ist neben einem abgeschlossenen Verfahren nach § 34 c Abs. 5 EStG noch Raum für ein Billigkeitsverfahren nach § 163 AO, wenn dafür ausschließlich Gründe des § 34 c Abs. 5 EStG geltend gemacht werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 05.12.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 501/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 05 49 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.06.2020 |
Erledigungs-Az: | I R 7/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 17 25 |