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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 31/17 (BFH)
§§: EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a DBuchst. bb, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, AO § 172 Abs. 1 Satz 2, AO § 172 Abs. 1 Satz 3
Schlagwörter Rentenversicherung, Lebensversicherung, Darlehen, Finanzierungskosten, Werbungskosten, Schlichte Änderung, Einspruchsentscheidung
Rechtsfrage: Revision Kläger: Sind im Rahmen des Gesamtkonzepts der Sicherheits-Kompakt-Renten die aus den Darlehensverträgen entstandenen Refinanzierungskosten Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften, weil die Lebensversicherungen allein der Tilgung von Darlehen dienen, mit denen die Anschaffungskosten der Rentenversicherungen finanziert wurden? - Kann ein während der Klagefrist gestellter, auf § 172 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AO gegründeter Antrag auf Änderung einer Einspruchsentscheidung zur nochmaligen vollständigen rechtlichen Überprüfung des angefochtenen Bescheids führen, wenn die streitigen Tat- oder Rechtsfragen bereits Gegenstand der Einspruchsentscheidung waren? - Revision FA: Sind im Rahmen des Gesamtkonzepts der Sicherheits-Kompakt-Renten die aus den Darlehensverträgen entstandenen Refinanzierungskosten aufzuteilen, weil aus den Rentenversicherungen sonstige Einkünfte und aus den zur Tilgung eingesetzten Lebensversicherungen Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger und Verwaltung
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 22.06.2017
Vorinstanz/AZ: 5 K 11174/15
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2017 S. 1404
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 15 20
Erledigungs-Vermerk: abgegeben an VIII. Senat - neues Aktenzeichen: VIII R 30/17