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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-539/09 (EuGH)
§§: EG Art. 248 Abs. 1, Abs. 2. Abs. 3, EG art. 10, VO (EG) Nr. 1605/2002 Art. 140 Abs. 2, VO (EG) Nr. 1605/2002
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Rechnungshof, Prüfung
Rechtsfrage: Hat die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 248 Abs. 1, 2 und 3 EG, Art. 140 Abs. 2 und Art. 142 Abs. 1 der VO Nr. 1605/2002 sowie Art. 10 EG verstoßen, dass sie sich geweigert hat, dem Rechnungshof zu gestatten, in Deutschland Prüfungen hinsichtlich der in der VO Nr. 1605/2002 und den einschlägigen Durchführungsvorschriften geregelten Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer durchzuführen?
Vorinstanz: Bundesrepublik Deutschland ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2010 C Nr. 51 S. 24
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 15.11.2011
Erledigungs-Az: Rs C-539/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 39 87