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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 173/00 |
§§: | EStG § 8 Abs. 2, EStG § 19 a Abs. 1, EStG § 19 a Abs. 8 Satz 2, LStR Abschn 77 Abs. 18 |
Schlagwörter | Arbeitslohn, Aktien, Vermögensbeteiligung, Sachbezug |
Rechtsfrage: | Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Beschlussfassung" im Zusammenhang mit der Vergabe von Belegschaftsaktien als Vermögensbeteiligung an Arbeitnehmer. Ist zur Ermittlung des Sachbezugswertes dabei auf den Zeitpunkt des aufgehobenen (Erst-)Beschlusses vom 23.8. oder des allein wirksamen Aufhebungs-)Beschlusses vom 26.9. des Streitjahres abzustellen? Ist der Wert der jungen Aktien aus dem Wert der Altaktien abzuleiten, wenn die jungen Aktien im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Vergabe der Belegschaftsaktien noch nicht an der Börse eingeführt sind? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 29.09.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 6469/98 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2001 S. 137 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 70 60 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 04.04.2001 |
Erledigungs-Az: | VI R 173/00 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 12 13 |