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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 101/91 |
§§: | FGO § 76, FGO § 96, ZPO § 227, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 18 |
Schlagwörter | Ermittlungspflicht, Mündliche Verhandlung, Rechtliches Gehör, Arbeitszimmer, Betriebsausgabe, Pauschale |
Rechtsfrage: | Rüge einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung (§ 76 ff FGO) durch das FG, wenn es den durch den Kläger vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung beim Finanzamt mit Belegen vorgebrachten Tatbestand weiterer Werbungskosten und Betriebsausgaben nicht zum Anlaß nimmt, die mündliche Verhandlung zu verlegen bzw. den Kläger zum Tatsachenvortrag mit Belegen auffordert; Verletzung rechtlichen Gehörs; hier: Versagung des Abzugs von Kosten u. a. für ein Arbeitszimmer und der Betriebsausgaben-Pauschale (1.200 DM) für eine wissenschaftliche Nebentätigkeit aus Gutachtenerstellung. - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | FG Berlin |
Vorinstanz/Datum: | 27.02.1990 |
Vorinstanz/AZ: | V 256/88 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 04.11.1999 |
Erledigungs-Az: | IV R 101/91 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 00 55 43 |