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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 30/03 |
§§: | EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Arbeitszimmer, Arzt |
Rechtsfrage: | Zählt ein Arbeitszimmer trotz der Lage im privaten Wohnbereich eines Einfamilienhauses zu den im Souterrain befindlichen Praxisräumen eines Arztes und bildet es mit diesen eine funktionale Einheit, so dass es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG handelt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 25.02.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 38/02 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2003 S. 833 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 28 26 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.11.2003 |
Erledigungs-Az: | IV R 30/03 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 06 09 |