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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 6/02 |
§§: | AO 1977 § 129 Satz 1, AO 1977 § 164 Abs. 3, AO 1977 § 164 Abs. 1 |
Schlagwörter | Offenbare Unrichtigkeit, Versehen, Vorbehalt der Nachprüfung |
Rechtsfrage: | Kann die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung nach § 129 AO 1977 -offenbare Unrichtigkeit- wieder rückgängig gemacht werden, wenn der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid auf Veranlassung des Bearbeiters der Betriebsnahen Veranlagung (BNV) wegen bisher nicht versteuerter Kapitaleinkünfte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, aber ohne Ansatz der streitigen Kapitaleinnahmen ergangen ist und nach einem Bearbeiterwechsels beim FA der neue Bearbeiter im Rahmen der Bearbeitung eines wegen anderer Sachverhalte geführten Einspruchsverfahrens einen Änderungsbescheid, wiederum ohne Ansatz der streitigen Kapitaleinnahmen, erlassen und dabei den Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben hat? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 06.12.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 4781/00 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 88 06 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.07.2002 |
Erledigungs-Az: | VIII R 6/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 06 22 |