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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-128/05 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 2, Richtlinie 77/388/EWG Art. 6, Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2 Buchst. b, Richtlinie 77/388/EWG Art. 17, Richtlinie 77/388/EWG Art. 18, Richtlinie 77/388/EWG Art. 22
Schlagwörter EG, EU, Österreich, Vereinfachungsregelung, grenzüberschreitende Personenbeförderung, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuererklärung
Rechtsfrage: Hat die Republik Österreich ihre Pflichten aus den Art. 2, 6, 9 Abs. 2 Buchst. b, Art. 17, 18 und 22 Abs. 3 bis 5 Richtlinie 77/388/EWG verletzt, in dem sie nicht in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen, die Personenbeförderungen in Österreich durchführen, gestattet, keine Steuererklärungen einzureichen und den Netto-Mehrwertsteuerbetrag nicht zu zahlen, wenn ihr in Österreich erzielter Jahresumsatz unter 22.000 Euro liegt, in diesem Fall davon ausgeht, dass der Betrag der geschuldeten Mehrwertsteuer gleich dem der abziehbaren Mehrwertsteuer ist und die Anwendung der vereinfachten Regelung dadurch bedingt, dass die österreichische Mehrwertsteuer in den Rechnungen bzw. in den an ihre Stelle tretenden Dokumenten nicht ausgewiesen wird?
Vorinstanz: Kommission ./. Österreich
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2005 Nr. C 182 S. 21
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 28.09.2006
Erledigungs-Az: Rs C-128/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 44 23