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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 95/08 (BFH)
§§: InvZulG § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 b, AO § 171 Abs. 10, AO § 175 Abs. 1 Nr. 1
Schlagwörter Antrag, Antragstellung, Ablaufhemmung, Grundlagenbescheid, Nichtigkeit, Investitionszulage
Rechtsfrage: Ablaufhemmung im Investitionszulage-Antragsverfahren: Ist das Schreiben eines Feststellungsfinanzamts, mit welchem dem Wohnsitzfinanzamt die Nichtigkeit eines Feststellungs(Änderungs-)bescheides mitgeteilt wird, ein Grundlagenbescheid i.S.v. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO? Ist ein verwaltungsrechtlicher Streit, bei dem es nicht um den Erlass, sondern um die Aufhebung eines den Grundlagenbescheid ändernden Folgebescheids geht, geeignet zur Hemmung i.S.v. § 171 Abs. 10 AO? Liegt für das Jahr des Abschlusses der Investitionen (Fertigstellung der Wohngebäude in 2000) ein wirksamer Antrag auf Investitionszulage vor (ursprünglicher Antrag nur 1999 betreffend? Weitere Anträge nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingegangen?)? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 03.05.2007
Vorinstanz/AZ: 13 K 1095/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 11 50
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 24.05.2012
Erledigungs-Az: III R 95/08 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 24 83