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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-292/16 (EuGH)
§§: AEUV Art. 49
Schlagwörter EG, EU, Finnland, Vermögenswerten, EU-Mitgliedstaat, Betriebsstätte, Einbringung, Betrieb, Unionsrecht, Verhältnismäßigkeit
Rechtsfrage: 1. Steht Art. 49 AEUV einer finnischen Regelung entgegen, nach der in einem Sachverhalt, in dem eine inländische Gesellschaft Vermögenswerte einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat gelegenen Betriebsstätte im Wege der Einbringung eines Betriebs an eine in diesem Staat ansässige Gesellschaft veräußert und hierfür im Gegenzug neue Anteile erhält, die Übertragung der Vermögenswerte sofort im Jahr der Übertragung besteuert wird, während die Besteuerung in einem entsprechenden inländischen Sachverhalt erst zum Zeitpunkt der Realisierung erfolgt? - 2. Handelt es sich um eine indirekte oder direkte Diskriminierung, wenn Finnland die Besteuerung sofort im Jahr der Übertragung des Betriebs vornimmt, bevor der Gewinn realisiert wurde, und in inländischen Sachverhalten erst zum Zeitpunkt der Realisierung? - 3. Werden die Fragen 1 und 2 bejaht, kann dann die Beschränkung des Niederlassungsrechts durch Rechtfertigungsgründe wie einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses oder die Wahrung der innerstaatlichen Besteuerungsbefugnis gerechtfertigt werden? Steht die verbotene Beschränkung im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz?
Vorinstanz: Helsingin hallinto-oikeus (Finnland)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 270 S. 31
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 23.11.2017
Erledigungs-Az: Rs C-292/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 21 68