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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 9/06 |
§§: | EStG § 70 Abs. 4, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2, AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 2, BVerfGG § 79 Abs. 2 Satz 1 |
Schlagwörter | Kindergeld, Aufhebung, Grenzbetrag, Neue Tatsache, Änderung, Wiederaufrollungsverbot, Bestandskraft |
Rechtsfrage: | Steht der Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen (BVerfG 2 BvR 167/02) die bestandskräftige rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung (Januar 2003 bis Juni 2004 wegen Grenzbetragüberschreitung) entgegen? - a) Revision der Familienkasse wegen Kindergeld Januar 2004 bis Juni 2004: Eröffnet § 70 Abs. 4 EStG eine erweiterte Berichtigungsmöglichkeit im Rahmen der abschließenden Überprüfung nach Ablauf des Jahres bei Abweichung von der Prognoseentscheidung trotz bestandskräftiger Aufhebung? - b) Revision des Klägers wegen Kindergeld Januar 2003 bis Dezember 2003: Änderungsmöglichkeiten trotz Bestandskraft der Aufhebung nach § 70 Abs. 4 EStG, § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 bzw. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 12.01.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 4361/05 Kg |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2006 S. 506 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 19 46 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Klage |