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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 39/97 |
| §§: | EStG § 7 Abs. 4 |
| Schlagwörter | Instandhaltung, Modernisierung, Anschaffungsnaher Aufwand |
| Rechtsfrage: | Innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren und acht Monaten nach dem Erwerb eines Wohn- und Geschäftshauses aufgewandte Instandhaltungskosten (ca. 64 % der Gebäude-AK, davon knapp 20 % innerhalb der ersten drei Jahre) kein sofort abziehbarer Erhaltungs-, sondern anschaffungsnaher Aufwand, auch soweit sie außerhalb des Dreijahreszeitraums liegen (Instandhaltungsrückstand - Gebäudereparatur in Raten - erhebliche Nutzungswerterhöhung) - Neudefinition des Begriffs "anschaffungsnaher Aufwand" erforderlich, da nach heutiger Ansicht zum Erhaltungsaufwand rechnende Modernisierungsmaßnahmen, soweit sie nicht zu einer Gebäudeveränderung oder Raumerweiterung führen, kein anschaffungsnaher Aufwand sein können? - Zulassung durch BFH |
| Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
| Vorinstanz/Datum: | 13.08.1996 |
| Vorinstanz/AZ: | 2 K 1238/94 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 12.09.2001 |
| Erledigungs-Az: | IX R 39/97 |
| Erledigungs-Vermerk: | BFH-Beschluss vom 21.11.2000, IX R 39/97 (Beitrittsaufforderung an BMF) |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 09 29 |