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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-197/03 (EuGH)
§§: Richtlinie 69/335/EWG Art. 10 Buchst. c
Schlagwörter EG, EU, Italien, Gesellschaftsteuer, Kapitalverkehrsteuer, Rückwirkung, Pauschalabgabe, Eintragung
Rechtsfrage: Hat die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 10 Buchst. c der RL 69/335/EWG des Rates vom 17.7.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital und gegen die vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze auf dem Gebiet der Erstattung gemeinschaftsrechtswidrig erhobener Steuern verstoßen, dass sie durch Art. 11 des Gesetzes Nr. 448/98 rückwirkend eine jährliche Pauschalabgabe für die Eintragung anderer Handlungen als der Gesellschaftsgründung eingeführt und für die Erstattung der abgeschafften staatlichen Konzessionsabgabe für die Eintragung des Gründungsaktes von Gesellschaften eine Regelung vorgesehen hat, die für Gesellschaften, die Anspruch auf diese Erstattung haben, diskriminierenden und beschränkenden Charakter hat?
Vorinstanz: Kommission ./. Italienische Republik
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2003 Nr. C 171 S. 12
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 11.05.2006
Erledigungs-Az: Rs C-197/03