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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 43/05 |
§§: | EStG § 23 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 22 Nr. 3 Satz 1, EStG § 2 Abs. 3, EStG § 23 Abs. 3 Satz 8, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Devisenoptionsgeschäfte, Einkünfteumqualifizierung, Mindestbesteuerung, Einkunftsart, Verlust |
Rechtsfrage: | Umqualifizierung von Verlusten aus Devisenoptionsgeschäften in Einkünfte gem. § 21 EStG - Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 und § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG: 1. Subsidiarität der § 22 Nr. 3, § 23 Abs. 2 EStG gegenüber § 21 EStG - Stellen die Verluste aus Devisenoptionsgeschäften Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar, weil die bei der mit den Devisenoptionsgeschäften betrauten Bank vorhandenen aus Mieteinnahmen stammenden Geldmittel zur Reinvestition im Vermietungsbereich bestimmt waren? 2. Verstößt die Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 EStG in der für das Kj. 2001 gültigen Fassung sowie die Verlustausgleichsbeschränkung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG gegen das objektive Nettoprinzip? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 29.09.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 16 K 1483/03 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 23 43 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.09.2007 |
Erledigungs-Az: | IX R 43/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 04 62 |