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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-22/16 (EuGH)
§§: AEUV Art. 107, AEUV Art. 108 Abs. 3, Richtlinie 2009/72/EG Art. 9
Schlagwörter EG, EU, Rumänien, Beihilfe
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 107 AEUV dahin auszulegen, dass die Beteiligung einer mit staatlichem Kapital ausgestatteten rumänischen Gesellschaft am Kapital einer gemischten (rumänisch-türkischen) Gesellschaft einer der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV unterliegenden staatlichen Beihilfe gleichsteht? - Handelt es sich um eine Staatsfinanzierung, die selektiven Charakter hat und geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der EU zu beeinträchtigen? - 2. Kann diese Beteiligung einer mit staatlichem Kapital ausgestatteten Gesellschaft, die Energieerzeugerin ist, als Verstoß gegen den Grundsatz der Entflechtung der Übertragungsnetze und der Übertragungsnetzbetreiber nach Art. 9 der RL 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt angesehen werden?
Vorinstanz: Tribunal Bucuresti (Rumänien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 118 S. 11
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 22.06.2017
Erledigungs-Az: Rs C-556/15 und C-22/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 06 54