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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 27/07 (BFH)
§§: EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 2 Satz 1, GewStG § 2 Abs. 1
Schlagwörter Selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb, Abgrenzung, Ingenieur, Ähnliche Tätigkeit, Sachverständigengutachten
Rechtsfrage: Übt ein Steuerpflichtiger, der nach Abschluss einer Ausbildung zum Datenverarbeitungskaufmann und Besuch zahlreicher Fortbildungsveranstaltungen als "Systementwickler" tätig ist, eine einem Wirtschafts-Informatiker vergleichbare, ingenieurähnliche und damit freiberufliche Tätigkeit aus, wenn er zwar in Teilbereichen der Informatik Kenntnisse nachweisen kann, die erheblich über das im Rahmen eines vergleichbaren Studiengangs vermittelte Wissen hinausgehen, er aber nicht über ein breites theoretisches Grundlagenwissen verfügt, wie es in einem Studium erarbeitet wird? Ist der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse durch eine Wissensprüfung im Wege eines Sachverständigengutachtens möglich? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 11.07.2007
Vorinstanz/AZ: 8 K 1148/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 03 16
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.12.2008
Erledigungs-Az: VIII R 27/07 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG