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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 59/11 (BFH)
§§: EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, EStG § 1 Abs. 3, VO (EWG) Nr. 1408/71
Schlagwörter Kindergeld, Polen, Sozialversicherung
Rechtsfrage: Kindergeldanspruch polnischer Saisonarbeiter: Steht dem bei einem deutschen Arbeitgeber in der Zeit vom 15.3.2005 bis zum 8.6.2005 und vom 23.1.2006 bis 30.4.2006 als sozialversicherungspflichtigen Saisonarbeiter beschäftigten Kläger aufgrund der auf seinen Antrag hin für die Jahre 2005 und 2006 gemäß § 1 Abs. 3 EStG erfolgten Einkommensteuerveranlagungen Kindergeld für seine in Polen lebenden Kinder, für die er im Jahr 2005 polnische Familienleistungen erhalten hat, nicht nur für die Zeiträume der inländischen Beschäftigung (März bis Juni 2005 und Januar bis April 2006) sondern für das ganze Jahr 2005 und 2006 zu? Fehlerhafte Tatsachenfeststellung des FG in Bezug auf die inländischen Einkünfte des Klägers i.S. von § 1 Abs. 3 EStG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 13.07.2011
Vorinstanz/AZ: 15 K 1011/09 Kg
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 31 86
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.07.2013
Erledigungs-Az: III R 59/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 29 98