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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VII R 34/17 (BFH) | 
| §§: | BranntwMonG § 153 Abs. 3, BrStV § 44, AO § 227 | 
| Schlagwörter | Branntweinsteuer, Erlass, Billigkeit, Abgabe | 
| Rechtsfrage: | Erstattung von Branntweinsteuer, die erhoben wurde, weil vergällter Branntwein ohne entsprechende Erlaubnis an Dritte abgegeben worden ist. War die Abgabe des vergällten Branntweins (Ethanol 99,9 %, zur Verwendung zu Untersuchungs- und Reinigungszwecken) entschuldbar, weil im Verhältnis zum Eigenverbrauch nur Kleinstmengen abgegeben wurden und es sich lediglich um eine versehentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften gehandelt hat? - Liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Vermeidung von Doppelbesteuerung und die Verpflichtung zu Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen des Verbrauchsteuerrechts (EuGH-Urteil Rs C-355/14) vor? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | FG Düsseldorf | 
| Vorinstanz/Datum: | 08.09.2017 | 
| Vorinstanz/AZ: | 4 K 1590/17 VBr | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 25 14 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 27.02.2019 | 
| Erledigungs-Az: | VII R 34/17 | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 06 17 | 
