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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 41/07 (BFH)
§§: ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 13 a Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 13 a Abs. 2, ErbStG § 13 a Abs. 4, EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2
Schlagwörter Personengesellschaft, Gründung, Erbschaftsteuer, Freibetrag, Handelsregister
Rechtsfrage: 1. Kann der Erbe eines Kommanditanteils einer vom Erblasser neu gegründeten gewerblich geprägten Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG), einen Freibetrag nach § 13 a Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sowie den verminderten Wertansatz gemäß § 13 a Abs. 2 ErbStG in Anspruch nehmen, wenn am Stichtag (Tod des Erblassers) diese Personengesellschaft notariell gegründet, jedoch noch nicht im Handelsregister eingetragen ist? - 2. Setzt die steuerliche Geprägewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG in diesem Fall mit der notariellen Gründung der Personengesellschaft oder mit deren Eintragung in das Handelsregister ein? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 16.08.2007
Vorinstanz/AZ: 3 K 5382/04 Erb
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 06 45
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 04.02.2009
Erledigungs-Az: II R 41/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 19 41