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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 68/05
§§: UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b, UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b
Schlagwörter ermäßigter Steuersatz, Taxifahrten, Beförderungsleistung, Beförderungsmittel, km-Begrenzung, Einheitliche Leistung
Rechtsfrage: Unterliegen Beförderungsfahrten mit dem Taxi zu Ärzten und Tageskliniken dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG 1993/1999, wenn der Taxifahrer auf seine Fahrgäste wartet und diese nach der Behandlung wieder mit nach Hause nimmt? Ist die Hin- und Rückfahrt jeweils als gesonderte umsatzsteuerliche Leistung anzusehen, mit der Folge, dass die 50-km Grenze des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG 1993/1999 für die einfache Fahrt nicht überschritten wird und der ermäßigte Steuersatz für die gesamte Krankenfahrt somit angewendet werden kann? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 14.10.2005
Vorinstanz/AZ: 16 K 10593/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 02 37
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.07.2007
Erledigungs-Az: V R 68/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 37 85