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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 59/04
§§: EStG § 74 Abs. 2, SGB X § 104 Abs. 1 Satz 4, SGB X § 104 Abs. 1 Satz 1, SGB X § 104 Abs. 1 Satz 2, SGB X § 104 Abs. 1 Satz 3, BSHG § 2
Schlagwörter Abzweigung, Erstattung, Kindergeld, Sozialleistungsträger
Rechtsfrage: Hat der Sozialleistungsträger, der die Kosten der vollstationären Unterbringung eines volljährigen, behinderten Kindes trägt und sich die Rente des Kindes bis auf einen Selbstbehalt im Wege des Aufwandsersatzes auszahlen lässt, gegenüber der Familienkasse keinen Anspruch auf Erstattung des Kindergeldes nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 SGB X, weil es sich bei den Leistungen des Sozialleistungsträgers und der Familienkasse nicht um gleichartige Leistungen aufgrund der Art der Ansprüche handelt? Sind die Familienkassen im Verhältnis zu anderen Leistungsträgern vorrangig oder gleichrangig? Besteht ggf. ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X nur dann, wenn der Sozialleistungsträger gegenüber dem Kindergeldberechtigten oder gegenüber dem Kind selbst tatsächlich einen das Kindergeld beinhaltenden Kostenfestsetzungsbescheid erlassen oder einen das Kindergeld beinhaltenden Aufwendungsersatz geltend gemacht hat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Sonstige Person
Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 13.05.2004
Vorinstanz/AZ: 6 K 900/01
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 33 86
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 07.12.2004
Erledigungs-Az: VIII R 59/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 22 01