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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 21/11 (BFH) |
§§: | EStG § 34 c Abs. 1 Satz 2, EStG § 20 |
Schlagwörter | Kapitalverkehrsfreiheit, Ausländische Steuer, Anrechnung, EG, EU |
Rechtsfrage: | Ist die Berechnungsformel in § 34 c Abs. 1 Satz 2 EStG mit dem Grundsatz der Freiheit des Kapitalverkehrs in der EU zu vereinbaren? Ist insbesondere die "Per-Country-Limitation" europarechtswidrig? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Schleswig-Holsteinisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 09.03.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 221/08 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 16 89 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.10.2013 |
Erledigungs-Az: | I R 21/11 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren I R 21/11 ist durch Beschluss vom 16.6.2011 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren Rs C-168/11 ausgesetzt. Das Verfahren I R 21/11 wird nach Entscheidung des EuGH in dem Verfahren Rs C-168/11 fortgeführt (Beschluss vom 29.4.2013). - Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 27 92 |