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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 63/05 |
§§: | GrEStG § 3 Nr. 2, ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 8 Abs. 2 Nr. 1 |
Schlagwörter | Grunderwerbsteuer, Erbbaurechtsvertrag, Erbbauzins, Verzicht, Schenkung |
Rechtsfrage: | Bedingter Verzicht auf Erbbauzinszahlung - Grunderwerbsteuer oder Schenkung: Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG bei unentgeltlicher Bestellung des Erbbaurechts und Verzicht auf die Zahlung des Erbbauzinses durch den Grundstückseigentümer solange der Erbbauberechtigte das Grundstück für soziale Zwecke nutzt? Oder wird der grunderwerbsteuerrechtliche Tatbestand erst bei Aufgabe dieser Nutzung durch den Erbbauberechtigten verwirklicht oder ist, weil eine Gegenleistung nicht vorhanden ist, die Grunderwerbsteuer nach den Werten im Sinne des § 138 Abs. 2 oder 3 BewG zu bemessen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 29.06.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 4577/02 GE |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 27 31 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.10.2007 |
Erledigungs-Az: | II R 63/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 07 19 |