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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 19/16 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 2 Satz 1, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Sonderbetriebsausgabe, Bilanzberichtigung, Nachholung, Personengesellschaft, Lästiger Gesellschafter |
Rechtsfrage: | Kann die Berücksichtigung von im Zusammenhang mit der Abfindung eines lästigen Gesellschafters angefallenen Rechtsberatungskosten, die im bestandskräftig veranlagten Abflussjahr versehentlich nicht als Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht wurden, im Rahmen einer Bilanzberichtigung im ersten noch offenen Veranlagungszeitraum nachgeholt werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 01.03.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 317/12 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 12 67 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.06.2019 |
Erledigungs-Az: | IV R 19/16 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 13 28 |