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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-492/13 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 138 Abs. 1, Richtlinie 2006/112/EG Art. 139 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, innergemeinschaftliche Lieferung, Verhältnismäßigkeit, Vertrauensschutz, Steuerbefreiung, Umsatzsteuer, Binnenmarkt, Bulgarien
Rechtsfrage: 1. Ist die Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach Art. 138 Abs. 1 RL 2006/112/EG erfüllt und liegt keine Ausnahme nach Art. 139 Abs. 1 Unterabs. 2 RL 2006/112/EG in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens vor, in dem festgestellt wurde, dass das Fehlen der Eigenschaft "nach dem ZDDS registrierte Person" beim Erwerber des Gegenstands nach der Bewirkung der Lieferung in der Datenbank der Union angezeigt wurde, die Klägerin jedoch behauptet, dass sie die erforderliche Sorgfalt habe walten lassen, indem sie Auskünfte in diesem System eingeholt habe, die nicht dokumentiert sind? Der Umstand der verspäteten Eintragung der Eigenschaft "nach dem ZDDS abgemeldete Person" ergibt sich aus Ausdrucken/Informationen der Steuerverwaltung. - 2. Werden die Grundsätze der Steuerneutralität, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes durch eine Verwaltungspraxis und eine Rechtsprechung verletzt, wonach es dem Verkäufer - dem Versender nach dem Beförderungsvertrag - obliegt, die Echtheit der Unterschrift des Erwerbers festzustellen und die Frage zu klären, ob sie von einer die Gesellschaft - den Erwerber - vertretenden Person, einem ihrer Angestellten mit entsprechender Position oder einer bevollmächtigten Person stammt? - 3. Hat in einem Fall wie dem vorliegenden Art. 138 Abs. 1 RL 2006/112/EG unmittelbare Wirkung, und darf das nationale Gericht die Bestimmung unmittelbar anwenden?
Vorinstanz: Administrativen sad - Varna (Bulgarien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2013 Nr. C 344 S. 48
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 09.10.2014
Erledigungs-Az: Rs C-492/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 27 89