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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 34/18 (BFH) |
§§: | BewG § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, BewG § 151 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, BewG § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, AO § 125 Abs. 1, AO § 119 Abs. 1 |
Schlagwörter | Erbschaftsteuer, Grundbesitzwert, Vermächtnis, Verwaltungsakt, Mangel |
Rechtsfrage: | Gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Erbschaftsteuer: Feststellungsbescheid an den Vermächtnisnehmer eines Grundstücksanteils - 1. Ist ein Feststellungsbescheid, dessen Inhaltsadressat nur einer von mehreren Vermächtnisnehmern ist, mangels inhaltlicher Bestimmtheit nichtig i.S.v. § 125 Abs. 1 AO? - 2. Ist gegenüber einem Vermächtnisnehmer ein eigenständiger Feststellungsbescheid zu erlassen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 21.06.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 310/16 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 18 47 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 06.05.2021 |
Erledigungs-Az: | II R 34/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 13 08 |