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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 23/18 (BFH) |
§§: | KStG § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2, KStG § 8 b Abs. 8, KStG § 14 Abs. 1, BGB § 119, BGB § 130, AO § 176, GG Art. 3 Abs. 1 |
Schlagwörter | Schachtelbeteiligung, Wahlrecht, Lebensversicherung, Krankenversicherung, Korb-II |
Rechtsfrage: | Ausübung des sog. Blockwahlrechts i.S. des § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG 2002 i.d.F. des Korb II-Gesetzes: Kommt nach der Ausübung des sog. Blockwahlrechts, das den Lebens- und Krankenversicherungen vom Gesetzgeber zeitlich befristet bis zum 30.6.2004 unwiderruflich und einheitlich für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003 eingeräumt wurde, weder eine Anfechtung noch eine Neuausübung in Betracht? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 16.07.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 2547/17 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 15 09 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.12.2020 |
Erledigungs-Az: | I R 23/18 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 09 30 |