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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | II R 22/17 (BFH) | 
| §§: | GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, BewG § 79 Abs. 2 Nr. 2, BewG § 22 Abs. 1, BewG § 22 Abs. 3 Satz 1 | 
| Schlagwörter | Einheitswert, Grunderwerbsteuer, Bemessungsgrundlage, Gegenleistung, Miteigentumsanteil, Sondereigentum | 
| Rechtsfrage: | Ist der Erwerb von Miteigentumsanteilen, verbunden mit dem dazu gehörigen Sondereigentum an einer grundbesitzenden GbR in Abänderung eines notariell beurkundeten Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrags ein Erwerb auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage? Ist daher die Bemessungsgrundlage für die Gegenleistung nicht nach § 8 Abs. 1 GrEStG, sondern nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG zu bemessen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | FG München | 
| Vorinstanz/Datum: | 09.11.2016 | 
| Vorinstanz/AZ: | 4 K 1098/13 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 13 34 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 22.05.2019 | 
| Erledigungs-Az: | II R 22/17 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 12 05 | 
