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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 18/04 |
§§: | InvZulG § 3 Abs. 1, InvZulG § 4 Abs. 1, EStR R 43 Abs. 5 Satz 2 |
Schlagwörter | Umbau, Nachträgliche Herstellungskosten, Anderes Gebäude, Herstellungskosten, Investitionszulage |
Rechtsfrage: | Kann für 1991 bis 1997 getätigte umfangreiche Erhaltungsaufwendungen an dem 1980 erbauten und 1991 erworbenen Zweifamilienhaus im Kalenderjahr 2000 eine Investitionszulage nach den §§ 3 und 4 InvZulG gewährt werden, wenn durch das ausgeübte Wahlrecht nach R 43 Abs. 5 Satz 2 EStR bei der Einkommensteuer von der Herstellung eines "anderen" Wirtschaftsgutes im Jahr 1997 ausgegangen wurde (vgl. Rz 8 des BMF-Schreibens im BStBl I 2003, 218)? Übertragbarkeit der ertragsteuerrechtlichen Grundsätze auf das Investitionszulagenrecht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Berlin |
Vorinstanz/Datum: | 25.02.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 2297/01 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 34 25 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.10.2005 |
Erledigungs-Az: | III R 18/04 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 15 95 |