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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 105/05 |
§§: | EStG § 43 Abs. 1 Nr. 7 c, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b, EStG § 52 Abs. 37 a Satz 2 |
Schlagwörter | Kapitalertragsteuer, Kapitalerträge, Anwendungsvorschrift, Betrieb gewerblicher Art |
Rechtsfrage: | Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 b EStG erstmals auf in 2001 erwirtschaftete Gewinne? Auslegung der Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 37 a Satz 2 EStG. Wann ist der Zeitpunkt der Einstellung eines Gewinns in eine Rücklage gegeben? Ist ein nicht den Rücklagen zugeführter Gewinn eines Betriebes gewerblicher Art als fiktiver Vermögenstransfer zu sehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 19.10.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 6838/03 Kap |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2006 S. 192 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 06 39 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.07.2007 |
Erledigungs-Az: | I R 105/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 29 00 |