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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 31/17 (BFH) |
§§: | EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a DBuchst. bb, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, AO § 172 Abs. 1 Satz 2, AO § 172 Abs. 1 Satz 3 |
Schlagwörter | Rentenversicherung, Lebensversicherung, Darlehen, Finanzierungskosten, Werbungskosten, Schlichte Änderung, Einspruchsentscheidung |
Rechtsfrage: | Revision Kläger: Sind im Rahmen des Gesamtkonzepts der Sicherheits-Kompakt-Renten die aus den Darlehensverträgen entstandenen Refinanzierungskosten Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften, weil die Lebensversicherungen allein der Tilgung von Darlehen dienen, mit denen die Anschaffungskosten der Rentenversicherungen finanziert wurden? - Kann ein während der Klagefrist gestellter, auf § 172 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AO gegründeter Antrag auf Änderung einer Einspruchsentscheidung zur nochmaligen vollständigen rechtlichen Überprüfung des angefochtenen Bescheids führen, wenn die streitigen Tat- oder Rechtsfragen bereits Gegenstand der Einspruchsentscheidung waren? - Revision FA: Sind im Rahmen des Gesamtkonzepts der Sicherheits-Kompakt-Renten die aus den Darlehensverträgen entstandenen Refinanzierungskosten aufzuteilen, weil aus den Rentenversicherungen sonstige Einkünfte und aus den zur Tilgung eingesetzten Lebensversicherungen Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger und Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 22.06.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 11174/15 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2017 S. 1404 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 15 20 |
Erledigungs-Vermerk: | abgegeben an VIII. Senat - neues Aktenzeichen: VIII R 30/17 |