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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-185/99 (EuGH)
§§: EG-Vertrag Art. 6, EG-Vertrag Art. 52, EG-Vertrag Art. 58, EG-Vertrag Art. 73 b, EG-Vertrag Art. 73 d
Schlagwörter Schachtelprivileg, Betriebsstätte, Kuponsteuer, Dividende, EG, Schweden, Steuerbefreiung
Rechtsfrage: Gemäß § 7 Abs. 8 Lagen (1947:576) om statlig inkomstskatt (Einkommensteuergesetz) ist eine schwedische Aktiengesellschaft von der Steuerpflicht bezüglich der Dividenden aus Aktien einer anderen schwedischen Aktiengesellschaft befreit, wenn die Aktien nicht zum Umlaufvermögen gehören und die Gesamtanzahl der Stimmrechte aufgrund der Aktien, die das Unternehmen von dem ausschüttenden Unternehmen besitzt, am Ende des Steuerjahres mindestens einem Viertel der Stimmrechte entspricht, die für sämtliche Aktien des ausschüttenden Unternehmens bestehen. Außerdem ist ein Unternehmen aus einem Mitgliedstaat von der Entrichtung der Kuponsteuer auf Dividenden einer schwedischen Aktiengesellschaft befreit, wenn es mindestens 25 % des Kapitals der ausschüttenden Gesellschaft hält und eine Gesellschaft im Sinne der Mutter-Tochtergesellschaftsrichtlinie ist. Ist mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit Art. 52 in Verbindung mit den Art. 6 und 58 sowie den Art. 73 b und 73 d EG-Vertrag eine Regelung vereinbar, nach der eine entsprechende Steuerbefreiung nicht für Dividenden gilt, die einem Unternehmen zufließen, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat und in Schweden eine Betriebsstätte hat, der die Gewinne zuzurechnen sind?
Vorinstanz: Regeringsrätt
Vorinstanz/Datum: 16.04.1999
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 1999 Nr. C 204 S. 31
Erledigungs-Vermerk: Streichung der Rechtssache