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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 42/07 (BFH)
§§: ErbStG § 19 Abs. 3, ErbStG § 15 Abs. 3, ErbStG § 6 Abs. 2, BGB § 2269
Schlagwörter Härteausgleich, Erbschaftsteuer, Schlusserbe, Übermaßverbot
Rechtsfrage: Ist der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG im Falle einer Schlusserbschaft nach einem sog. Berliner Testament (§ 2269 BGB) unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 ErbStG auf beide Nachlässe anzuwenden? Ergibt sich bei Nichtanwendung eine Übermaßbesteuerung? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 24.01.2007
Vorinstanz/AZ: 3 K 314/06
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 25 83
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 09.07.2009
Erledigungs-Az: II R 42/07 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 36 34