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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 40/18 (BFH) |
§§: | KN Unterpos. 8527 9119, KN Unterpos 8527 9210 |
Schlagwörter | Zoll, Einreihung, Rundfunk, Aufnahme |
Rechtsfrage: | Sind die streitgegenständlichen Internetradios mit Uhr und Weckfunktion als mit Tonwiedergabegeräten kombinierte Rundfunkempfangsgeräte in die UPos. 8527 9119 KN einzureihen, oder handelt es sich um Radiowecker im Sinne der UPos. 8527 9210 KN? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 25.07.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 37/17 Z |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 00 99 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 30.06.2020 |
Erledigungs-Az: | VII R 40/18 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 19 01 |