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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | II B 58/00 | 
| §§: | AO § 170 Abs. 5 Nr. 2, AO § 173, ErbStG § 30, ErbStG § 33, ErbStG § 34, ErbStG § 35 | 
| Schlagwörter | Festsetzungsfrist, Anlaufhemmung, Schenkungsteuer, Zuständigkeit | 
| Rechtsfrage: | Ist "Finanzbehörde" i.S. des § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO die zur Festsetzung der Schenkungsteuer organisatorisch berufene Dienststelle des örtlich zuständigen FA? Ist dieser Dienststelle das Wissen anderer Dienststellen und FÄ grundsätzlich nicht zuzurechnen? | 
| Vorinstanz: | FG Köln | 
| Vorinstanz/Datum: | 29.03.2000 | 
| Vorinstanz/AZ: | 9 K 8228/98 | 
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2000 S. 770 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 68 77 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 22.02.2001 | 
| Erledigungs-Az: | II B 58/00 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision zugelassen - neues Aktenzeichen: II R 22/01 - erledigt durch BFH-Urteil vom 5.2.2003 - II R 22/01 | 
