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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VII R 22/17 (BFH) |
| §§: | VO (EG) Nr. 612/2009 Art. 31, VO (EG) Nr. 1/2005 Art. 3 |
| Schlagwörter | Ausfuhrerstattung, Rückforderung, Rinder, Beförderung, EG, EU |
| Rechtsfrage: | Rückforderung gezahlter Ausfuhrerstattung für Zuchtrinder wegen Nichteinhaltung unionsrechtlicher Tierschutzvorschriften. Streitig ist die Berechnung der Beförderungsdauer des Transports unter Berücksichtigung der Halte- und Ruhephasen. Wurden die Bedingungen des Art. 3 Buchst. a VO Nr. 1/2005 eingehalten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Hamburg |
| Vorinstanz/Datum: | 21.04.2017 |
| Vorinstanz/AZ: | 4 K 186/16 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 13 23 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 20.02.2018 |
| Erledigungs-Az: | VII R 22/17 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 06 89 |