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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 62/05 |
§§: | AO 1977 § 171 Abs. 3, AO 1977 § 177 Abs. 1, AO 1977 § 181 Abs. 1, AO 1977 § 171 Abs. 3 a, BewG § 19 Abs. 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Einheitswert des Betriebsvermögens, Feststellungsverjährung, Hemmung der Verjährung, Doppelstöckige Personengesellschaft, Doppelbesteuerungsabkommen |
Rechtsfrage: | Einheitsbewertung des Betriebsvermögens doppelstöckiger Personengesellschaften - Feststellungsverjährung: - 1. Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens bei doppelstöckigen Personengesellschaften im zweistufigen Feststellungsverfahren zulässig. - 2. Findet § 171 Abs. 10 Satz 2 AO 1977 i.V.m. Art. 97 § 10 Abs. 8 EGAO auch auf solche Fälle Anwendung, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung des § 171 Abs. 10 Satz 2 AO 1977 zwar die durch eine Außenprüfung auf der Ebene der Folgesteuern (beim Gesellschafter) in Gang gesetzte Frist nach § 171 Abs. 4 AO 1977 noch lief, hingegen die Frist nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO 1977 bereits abgelaufen war. - 3. Freistellung des Betriebsvermögens der französischen bzw. italienischen Untergesellschaften durch Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich und Italien. - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 30.09.2004 |
Vorinstanz/AZ: | IV 19/2003 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.08.2006 |
Erledigungs-Az: | II R 62/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 47 89 |