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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-366/05 (EuGH)
§§: Richtlinie 69/335/EWG Art. 7 Abs. 1, Richtlinie 69/335/EWG Art. 4 Abs. 2, Richtlinie 69/335/EWG Art. 10, Richtlinie 69/335/EWG Art. 8, Richtlinie 85/303/EWG
Schlagwörter Kapitalverkehrsteuer, Gesellschaftsteuer, EG, EU, Grundkapital, Aktiengesellschaft, Portugal, Bareinlage, Stempelsteuer
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 69/335/EWG i.d.F. der Richtlinie 85/303/EWG eng dahin auszulegen, dass als Voraussetzung für die den Mitgliedstaaten darin auferlegte Verpflichtung, bestimmte Vorgänge der Ansammlung von Kapital von der Steuer zu befreien, verlangt wird, dass es sich um Vorgänge handelt, die nach der Richtlinie in der vor 1985 geltenden Fassung von der Steuer befreit oder einem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden konnten - also nur um die in den Art. 4 Abs. 2 und 8 vorgesehenen Vorgänge - und dies am 1.7.1984 auch waren? - 2. Sind die Art. 7 Abs. 1 und 10 der Richtlinie 69/335/EWG i.d.F. der Richtlinie 85/303/EWG dahin auszulegen, dass sie es verbieten, aufgrund einer nationalen Norm wie der des Decreto-Lei Nr. 322-B/2001 vom 14. Dezember, mit der in die Tabela Geral do Imposto de Selo (Allgemeine Stempelsteuertabelle) Punkt 26 - Kapitalzuführungen - eingefügt wurde, von einer Aktiengesellschaft portugiesischen Rechts anlässlich der Erhöhung ihres Grundkapitals durch Bareinlagen eine Stempelsteuer zu erheben, wenn dieser Vorgang am 1.7.1984 zwar grundsätzlich der Stempelsteuer unterlag, von ihr aber befreit war?
Vorinstanz: Supremo Tribunal Administrativo (Portugal
Vorinstanz/Datum: 06.07.2005
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2005 Nr. C 330 S. 8
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 21.06.2007
Erledigungs-Az: Rs C-366/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 28 61