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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 22/17 (BFH) |
§§: | GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, BewG § 79 Abs. 2 Nr. 2, BewG § 22 Abs. 1, BewG § 22 Abs. 3 Satz 1 |
Schlagwörter | Einheitswert, Grunderwerbsteuer, Bemessungsgrundlage, Gegenleistung, Miteigentumsanteil, Sondereigentum |
Rechtsfrage: | Ist der Erwerb von Miteigentumsanteilen, verbunden mit dem dazu gehörigen Sondereigentum an einer grundbesitzenden GbR in Abänderung eines notariell beurkundeten Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrags ein Erwerb auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage? Ist daher die Bemessungsgrundlage für die Gegenleistung nicht nach § 8 Abs. 1 GrEStG, sondern nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG zu bemessen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 09.11.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 1098/13 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 13 34 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.05.2019 |
Erledigungs-Az: | II R 22/17 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 12 05 |