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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 26/01
§§: EStG § 17 Abs. 1 Satz 1, AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1, AO 1977 § 41 Abs. 1 Satz 1, GmbHG § 15 Abs. 3
Schlagwörter Wesentliche Beteiligung, Frist, Nichtigkeit, Wirksamkeit, Anteilsveräußerung, Zurechnung
Rechtsfrage: Läuft die Fünf-Jahres-Frist i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG auch dann an, wenn zwar das Veräußerungsgeschäft mangels notarieller Beurkundung zivilrechtlich unwirksam ist, Erwerber und Veräußerer aber das wirtschaftliche Ergebnis der Anteilsübertragung gleichwohl eintreten und bestehen lassen (Verhältnis der §§ 39 Abs. 2 Nr. 1 und 41 Abs. 1 AO 1977 bei der Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften)? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 22.03.2001
Vorinstanz/AZ: 10 K 5696/97
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2001 S. 1209
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.02.2004
Erledigungs-Az: VIII R 26/01
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 22 01